Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 20.01.2016, Az. 7 AZR 340/14 entschieden, dass die Befristung des Arbeitsvertrags wegen Tätigkeit des Arbeitnehmers als Betriebsrat zur Wahrung der personellen Kontinuität des Betriebsrats sachgerecht ist.
Grundsätzlich verhält es sich so, dass die Befristung des Arbeitsvertrags bei Vorliegen eines Sachgrundes auf jene des § 14 Abs.1 TzBfG gestützt werden müssen. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung seine Rechtsprechung fortgesetzt, dass durch das Wort „insbesondere“ im § 14 Abs.1 TzBfG die Aufzählung im Gesetz nicht abschließend ist. Das Bundesarbeitsgericht hält die Tätigkeit eines Arbeitnehmers als Betriebsrat als Sachgrund für ausreichend, um den Arbeitsvertrag wirksam zu befristen. Die Tätigkeit als Betriebsrat entspricht den Wertmaßstäben des § 14 TzBfG und ist in den im Gesetz ausdrücklich benannten Sachgründen vom Gewicht her gleichwertig.
Interessant an der Entscheidung sind die weiteren Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts zu den Voraussetzungen einer solchen Befristung. Hiernach muss die Befristung geeignet und erforderlich sein, um die personelle Kontinuität des Betriebsrats zu wahren. Dies ist der Fall, wenn die Dauer der Befristung sich auf die noch verbleibende gesetzliche Amtszeit des Betriebsrats erstreckt. Denn eine kürzere Befristung führt denklogisch im Regelfall dazu, dass die personelle Kontinuität des Betriebsrats nicht gewahrt wird.
In der Konsequenz bedeutet dies für Arbeitgeber, im Falle des Abstellens der Befristung auf den Sachgrund der personellen Kontinuität des Betriebsrats mit einer kürzeren Befristung als die noch laufende Amtszeit zu achten, dass es weiterer Umstände bedarf, "aus denen sich ergibt, dass die Befristung gleichwohl zur Wahrung der personellen Kontinuität des Betriebsrats geeignet und erforderlich ist" ( BGH, a.a.O. Rn. 16). Selbiges gilt für Arbeitnehmer, die im Fall einer Befristungskontrollklage die Befristung überprüfen lassen möchten.