Es ist einmal wieder soweit: Die Urlaubszeit beginnt, jeder freut sich auf den Abflug zum Urlaubsziel und die wohlverdiente Erholung.
Doch einer Vielzahl von Reisenden machte vor kurzem die TUIFly einen Strich durch die Rechnung. Seit dem 06.10.2016 hat die TUIFly insgesamt die Hälfte ihrer Flüge gestrichen. Die Nachrichtenagenturen sprechen von 47 annullierten Flügen. Dies betraf insbesondere die Flughäfen Köln/Bonn, Düsseldorf und Frankfurt am Main. Auch nicht annullierte Flüge waren nach derzeitigen Meldungen unserer Mandanten jedenfalls erheblich verspätet. So hob beispielsweise der Flug eines Mandanten nach Fuerteventura mit fast 9 Stunden Verspätung ab.
Doch wie sieht es mit Ansprüchen aus der Fluggastrechteverordnung (EG-VO 261/04) aus? Bestehen Ansprüche auf Entschädigung? Und wenn ja, in welcher Höhe? 250, 400 oder 600 Euro?
Tatsächlich ist es so, dass Ansprüche dann bestehen, wenn – vereinfacht dargestellt – die Fluggesellschaft den Flug verspätet dargestellt oder annulliert hat, wenn kein außergewöhnlicher Umstand vorlag und/oder die Verspätung auch nicht unter Einsatz zumutbarer Maßnahmen verhindert werden konnte. Einen solchen außergewöhnlichen Umstand kann ein Streik darstellen. Doch der damals vom BGH entschiedene Fall betraf einen rechtmäßigen, angemeldeten Streik. Die TUIFly hat aber hier aufgrund krankheitsbedingter Ausfälle entsprechend Flüge annullieren oder verspäten müssen. Und Organisationsverschulden ist nach überwiegender Auffassung kein außergewöhnlicher Umstand.
Zu einem vergleichbaren Fall hat das Amtsgericht Frankfurt 2006 wie folgt zutreffend erkannt:
"Die Bekl. muss sich grundsätzlich das Verhalten ihrer Mitarbeiter über zurechnen lassen. Die Bekl. hatte daher den 276 BGBStreik ihres Bodenpersonals unabhängig davon, ob es sich um einen rechtmäßigen oder rechtswidrigen Streik handelte, zu vertreten. [...] Die Bekl. nämlich wurde jedenfalls von ihrem eigenen Personal bestreikt, was ihr grundsätzlich zuzurechnen ist. Ein Haftungsausschluss wäre nur dann gerechtfertigt, wenn ganz besondere Umstände vorlägen, die ein Verschulden der Bekl. ausschließen würden."
Solche besonderen Umstände konnte seinerzeit das betroffene Luftfahrtunternehmen nicht darlegen.
Die Höhe einer möglichen Entschädigung richtet sich nach der Flugentfernung sowie nach dem Umstand, ob der Flug innerhalb der Europäischen Union oder darüber hinaus erfolgte. Doch wie sind die Ansprüche geltend zu machen? Zunächst bietet es sich an, das Luftfahrtunternehmen selbst anzuschreiben und die Zahlung der Ausgleichsforderungen nach der Fluggastrechteverordnung selbst zu fordern. Dies ermöglicht den Luftfahrtunternehmen, den Anspruch anzuerkennen und damit weitere Kosten zu vermeiden. Gerne überlassen wir Ihnen auf Anfrage ein Muster zur Geltendmachung der Ausgleichsforderungen nach der europäischen Fluggastrechteverordnung und helfen wir Ihnen bei der Ermittlung der Höhe. Schreiben Sie uns hierzu einfach an!