vertreten wir die Interessen unserer Mandanten bei Fragen rund um das gewerbliche Mietrecht, Wohnraummietrecht sowie dem Wohnungseigentum.
Bei Mietverträgen über Wohnraum, zu denen die privaten Mietswohnungen und - Häuser gehören, bestehen hinsichtlich der Erhöhung der Miete gesetzliche Obergrenzen und Voraussetzungen, die in jedem Einzelfall individuell auf deren Vorliegen geprüft werden müssen. Bei den Nebenkostenabrechnungen ist zum einen zu erörtern, was vertraglich als zu den Nebenkosten gehörend tatsächlich vereinbart wurde und zum anderen, ob die abgerechneten Beträge der Höhe nach stimmen; letzteres wird regelmäßig durch die Einsichtnahme in die Rechnungsunterlagen des Vermieters möglich sein.
Erfolgt die Kündigung von Wohnraum ohne Angabe eines Grundes, ist diese in der Regel unwirksam. Die Vermieterkündigung bedarf eines berechtigten Interesses des Vermieters an der Kündigung. Ein solcher Grund kann ein vertragswidriges Verhalten des Mieters der Eigenbedarf oder die wirtschaftliche Verwertung sein, wobei an diese Gründe hohe Anforderungen zu stellen sind. Eine Ausnahme davon bildet nur beispielhaft die erleichterte Kündigung nach §573a BGB dar. Doch auch im Falle einer ordnungsgemäßen Kündigung können Gründe für einen Widerspruch vorliegen.
Gerne beraten wir Sie zu Ihren Möglichkeiten, der weiteren Vorgehensweise und der Vertretung ihrer Interessen.
Des Weiteren beraten und vertreten wir Sie auszugsweise bei Fragen und Streitigkeiten rund um
- Schönheitsreparaturen
- Kleinreparaturen
- Mängel an der Mietsache
- Kündigung des Mietverhältnisses
- sowie allen sonstigen Streitigkeiten rund um den Mietvertrag
und begleiten Sie ab dem Zeitpunkt der Vertragsanbahnung über der Ausgestaltung des Mietvertrags bis hin zur Beendigung des Mietverhältnisses. Sprechen Sie uns einfach an!