Die Kosten der Rechtsverfolgung
Was ist eine Prozesskostenhilfe?
Wann konsultiere ich einen Anwalt?
Das sind die Fragen, die sich unsere Mandanten regelmäßig stellen. In den folgenden Zeilen versuchen wir Ihnen die Kosten einer anwaltlichen Beratung und Vertretung als auch weitere Rechtsverfolgungskosten aufzuschlüsseln und auf die vorgenannten Fragen einzugehen.
Sie sind rechtsschutzversichert?
Dann teilen Sie uns bitte im ersten Gepräch mit, bei welcher Rechtschutz und unter welcher Versicherungsnummer Sie versichert sind. Gerne übernehmen wir die Anfrage der Zusage der Kostenübernahme ("Deckungszusage") bei Ihrer Versicherung.
Anwaltskosten
Eines vorneweg: Ihr erster Anruf oder jede anderweitige Kontaktaufnahme, sei es zur kurzen Schilderung Ihres Anliegens oder zur Vereinbarung eines Termins, löst keine Kosten unsererseits aus und ist für Sie, bis auf Ihre eigenen Telefon- oder Internetbegühren, kostenfrei.
Erst im Rahmen einer tatsächlich erfolgten Erstberatung fallen für Verbraucher grundsätzlich Gebühren in Höhe von 190 € zuzüglich USt. an. In einfach gelagerten Fällen kann diese Gebühr reduziert werden; Wir bitten um Verständnis dafür, dass dies eine Entscheidung ist, die einzelfallabhängig bewertet wird.
Sollte das Mandat außergerichtlich oder vor Gericht fortgeführt werden, rechnen wir die Erstberatungsgebühr vollumfänglich auf die weiteren Kosten an.
Die weiteren Kosten können nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder nach einer Honorarvereinbarung abgerechnet werden.
Die Vergütung nach RVG
Grundsätzlich empfehlen wir unseren Mandanten die Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Das RVG regelt die als notwendig anerkannten Kosten des Rechtsanwalts, die im Verlauf eines Verfahrens entstehen. Die Höhe der Kosten richtet sich in zivilrechtlichen Verfahren zum einen nach dem Streitwert, zum anderen nach dem Stand des Verfahrens und damit nach der jeweiligen Tätigkeit, die vom Rechtsanwalt erbracht wird. Der Streitwert ist grundsätzlich die Höhe des Anspruchs, den Sie gerichtlich geltend machen wollen bzw. der gegen Sie geltend gemacht wird. In strafrechtlichen Verfahren schreibt das RVG Regelsätze vor. Daher sind die Rechtsanwaltskosten nach RVG erst mit dem Ende des Verfahrens abschließend feststellbar.
Gerne können Sie uns hierzu konsultieren; im Rahmen einer Erstberatung erläuteren wir Ihnen gerne die zu erwartenden Kosten nach dem RVG, in zivilrechtlichen Sachen anhand eines vorläufigen Streitwerts.
Die Vergütung nach Honorarvereinbarung
Gerne können Sie mit uns hinsichtlich der Vergütung ein Stundenhonorar vereinbaren. Die Abrechnung erfolgt dann zeitgenau in 15-Minuten Einheiten.
Die Honorarvereinbarung wird von unseren Mandanten bevorzugt für die Erstellung von Gutachten, reinen Rechtsberatungen, Forderungseinzug („Inkasso“), Vertragsgestaltungen oder für besondere gerichtliche Fallkonstellationen genutzt. Gerne beraten wir Sie zu dieser Art der Honorarabrechnung.
Gerichtskosten
Im Falle eines Prozesses vor Gericht entstehen des Weiteren Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG). Diese Kosten richten sich ebenfalls nach dem Streitwert und werden endgültig mit dem Abschluss des Verfahrens durch das Gericht festgesetzt.
Die Gerichtsgebühren sind vom Kläger als Vorschuss in Höhe von den üblichen 3 Gerichtsgebühren grundsätzlich vorab an das Gericht zu leisten; erst mit dem Eingang der Gerichtsgebühren werden die Gerichte tätig und stellen die Klageschrift zu. Von diesem Grundsatz stellt das Arbeitsrecht eine der Ausnahmen dar: Hier werden die Gerichte auch ohne Gerichtskostenvorschuss für den Kläger tätig.
Gerne erläuteren wir Ihnen diese Kosten im Rahmen einer Erstberatung.
Prozesskostenhilfe
Aufgrund ihrer finanziellen Lage können Sie sich keinen Anwalt leisten? Dann besteht möglicherweise ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Im Fall einer Gewährung der Prozesskostenhilfe werden die Kosten des Verfahrens, zu denen die notwendigen Anwaltskosten gehören, teilweise oder vollumfänglich von der Staatskasse getragen.
Gerne beantragen wir für Sie die Prozesskostenhilfe im Falle der Erfolgsaussichten.
Wer trägt die Kosten?
Im allgemeinen zivilrechtlichen Verfahren gilt grundsätzlich: Die unterliegende Seite hat Kosten zu tragen.
In arbeitsrechtlichen Verfahren trägt in der 1. Instanz jede Partei seine Anwaltskosten selbst. Dies hat für den Kläger, der grundsätzlich Arbeitnehmer ist, den Vorteil, dass die Kosten des Verfahrens überschaubar sind und die Klage ohne das Risiko weiterer Kosten, beispielsweise die des Gegenanwalts, erhoben werden kann.
Im Strafverfahren hat im Falle des Obsiegens („der Angeklagte wird freigesprochen“) grundsätzlich die Staatskasse die notwendigen Kosten zu tragen.
Wann konsultiere ich einen Anwalt?
In sämtlichen Verfahren und -Stadien empfiehlt es sich, so frühzeitig wie möglich einen Anwalt zu Rate zu ziehen. Schon vor einem gerichtlichen Verfahren kann der Rechtsanwalt gestaltend tätig werden, beispielsweise durch außergerichtliche Schriftsätze zu allgemeinen zivil- und arbeitsrechtlichen Sachverhalten oder durch Schutzschriften in straf- und verkehrsrechtlichen Verfahren. Dies kann, beispielsweise durch Prozessvermeidung, die Kosten im Ergebnis insgesamt niedriger halten als eine späte Mandatierung. Dies bei größtmöglicher Flexibilität, was in der Regel die Erfolgschancen und -Optionen positiv beeinflusst.
Weiterer Hinweis
Aufgrund der Komplexität der Rechtsverfolgungskosten stellen die vorgenannten Ausführungen nur einen Auszug aus unserer anwaltlichen Tätigkeit dar und sind daher nicht als abschließend zu betrachten.