BAG: Note "befriedigend" als Ausgangspunkt der Leistungsbewertung in Arbeitszeugnissen
Das mit Spannung erwartete Urteil hinsichtlich der durchschnittlichen Leistungsbewertung in Arbeitszeugnissen brachte Ernüchterung in die Reihen der Arbeitnehmervertreter.
Mit seinem Urteil vom 18.11.2014 (9 AZR 584/13) entschied das Bundearbeitsgericht (BAG), dass der "durchschnittliche" Arbeitnehmer lediglich einen Anspruch auf die Bewertung "zu unserer vollen Zufriedenheit" hat. Das entspricht der Note 3 bzw. "befriedigend". Damit bleibt das BAG seiner bisherigen Rechtsprechung zur Leistungsbeurteilung treu.
Das BAG führt hierzu weiter aus, dass der Arbeitnehmer, der eine Leistungsbewertung begehrt, die der Note "gut" entspricht, die Beweislast hierfür zu tragen hat. Gleiches gilt für den Arbeitgeber, wenn die Leistungsbeurteilung unterdurchschnittlich ausfallen soll. Das heißt: Möchte der Arbeitnehmer ein gutes Arbeitszeugnis, muss er diese Leistung darlegen und unter Beweis stellen.
Hintergrund dieser und anderer Streitigkeiten jüngster Zeit rund um die Leistungsbewertung in Arbeitszeugnissen war ein Urteil vom Arbeitsgericht Berlin (28 Ca 18230/11). Hier entschied das Arbeitsgericht in Berlin, dass die durchschnittliche Bewertung bei "gut" liege und der Arbeitgeber, der eine schlechtere Bewertung erteilen wolle, die Beweislast dafür trage. Begründet hat dies das Arbeitsgericht Berlin mit einer Studie die belegte, dass über 86% der in Deutschland erteilten Zeugnisse der Note "gut" oder besser entsprachen. Mit diesem Urteil hat das Arbeitsgericht Berlin seinerzeit für viel Aufsehen gesorgt.
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